COVID-19: Lockerungen

Gestern orientierte der Bundesrat über Lockerungen, unter anderem auch den Sport betreffend ... oder wie es offiziell heisst zum "Artikel 6, Absatz 4 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), Transitionsschritt 2".
Wir gehen davon aus, dass SFV und FVRZ rasch kommunizieren, welche Weisungen erteilt und Empfehlungen gegeben werden (Verbandsebene). Zeitnah danach wird der FCW-Vorstand bereits (vorsorglich) gefasste Beschlüsse mit den konkretisierten Weisungen des Verbandes abgleichen und dann hier auf www.fcweisslingen.ch und im Social Media (Facebook) publizieren (Vereinsebene).
Wir bitten bis dahin um Eure Geduld. Bleibt' gesund!
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Hier ein Textauszug aus der in Absatz 1 genannten Verordnung:
4 Im Bereich des Sports sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nutzung der hierfür notwendigen Sportanlagen und -betriebe:
a. Sportaktivitäten ohne Körperkontakt von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen;
b. Trainings von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 5 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;
c. Trainings von Angehörigen der Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören;
d. Wettkämpfe unter Ausschluss der Öffentlichkeit: von Teams, 1. die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören, oder 2. an denen ausschliesslich Leistungssportlerinnen und -sportler eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands teilnehmen.
5 Für Aktivitäten nach Absatz 4 muss ein Schutzkonzept nach Artikel 6a erarbeitet und umgesetzt werden von:
a. Betreibern von Anlagen, die für solche Aktivitäten genutzt werden; und
b. Organisatoren solcher Aktivitäten, namentlich Vereinen.
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Art. 6a Abs. 1 Einleitungssatz und 2–4
1 Betreiber von Einrichtungen und Organisatoren von Aktivitäten und Veranstaltungen nach Artikel 6 Absätze 3 und 4 müssen durch die Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gewährleisten, dass das Übertragungsrisiko minimiert wird für:
2 Das BAG legt in Zusammenarbeit mit dem SECO die gesundheits- und arbeitsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Schutzkonzepte fest. Es legt in Zusammenarbeit mit dem BASPO die Vorgaben für die Schutzkonzepte nach Artikel 6 Absatz 5 fest.
3 Die Branchen-, Berufs- oder Sportverbände erarbeiten nach Möglichkeit branchenoder bereichsbezogene Grobkonzepte, welche die Vorgaben nach Absatz 2 beachten. Sie hören hierzu die Sozialpartner an.
4 Die Betreiber und Organisatoren stützen ihre Schutzkonzepte vorzugsweise auf die Grobkonzepte ihrer Branchen oder Verbände nach Absatz 3 ab oder direkt auf die Vorgaben nach Absatz 2. Art. 7c Abs. 1